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Umsatzsteuer: Geschlossene vermögensverwaltende Fonds
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob sogenannte außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellschaften beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren für die verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerfreie oder steuerpflichtige Leistungen erbringen. Nach Einschätzung des BFH ist diese Frage für die Fondsverwaltung durch Kapitalanlagegesellschaften von großer praktischer Bedeutung, da sich diese häufig extern beraten lassen. Ist die Beratungsleistung nun steuerpflichtig, erhöhen sich die Kosten für die Fondsverwaltung um den Umsatzsteuerbetrag, den die Kapitalgesellschaften nicht als Vorsteuer abziehen können.
Steuerberater Köln informiert:
- Diese Vorlage betrifft unmittelbar nur die vor dem Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes bis einschließlich 2003 bestehende Rechtslage. Im Hinblick auf die Frage, ob es für die Steuerfreiheit der Beratungsleistung auf die investmentrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung ("Auslagerung") ankommt, ist die Vorlage aber auch für die heutige Rechtslage von Bedeutung. Die Beratung durch den Steuerberater wird daher für den Einzelfall empfohlen.
Eingestellt am 02.08.2011 von S. Arndt
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