Verschärfte Nachweispflicht bei außergewöhnlichen Belastungen

2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen nicht mehr unbedingt durch das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes nachgewiesen werden müssen. Eine derart strenge Nachweispflicht ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Damit wurden auch andere Nachweise zulässig.

Steuerberater Hinweis:

In der Tat hatten die Finanzämter die verschärften Nachweise nur auf Grundlage der sogenannten Einkommensteuer-Richtlinien gefordert - einem Regelwerk ohne Gesetzeskraft.

Die Freude währte aber nur kurz, denn im Steuervereinfachungsgesetz 2011 bestimmte der Gesetzgeber kurzerhand, dass die Bundesregierung per Rechtsverordnung bestimmen darf, welche Nachweise zur steuerlichen Anerkennung erforderlich sind. Diese „Türöffnerregelung“ schrieb das alte, strenge Nachweisverlangen gesetzlich fest.

Konkret wurde geregelt, dass die Notwendigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln durch eine vor dem Kauf ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden muss. Bade- und Heilkuren sowie psychotherapeutische Behandlungen müssen zudem durch ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Die Nachweispflichten waren rückwirkend für alle noch offenen Fälle zu beachten.

Jetzt hat der BFH dieses gesetzlich verankerte Nachweisverlangen als rechtmäßig eingestuft. Die Altregelungen „im neuen Gewand“ sind damit richterlich anerkannt. Auch die rückwirkende Anwendung auf alle noch offenen Fälle ist zulässig, da die neugeschaffene Rechtslage der gängigen Praxis vor dem Rechtsprechungswandel entspricht. Insofern können sich Bürger nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.



Eingestellt am 12.09.2012 von S. Arndt
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