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Vorläufige Steuerfestsetzung: Diese Sachverhalte berücksichtigt das Finanzamt automatisch
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu acht Punkten nach § 165 Abs. 1 S.2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006; ab 2009 nach dem neuen § 9c EStG.
- Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006. Dies gilt nicht für Feststellungsbescheide, weil über die Frage der Steuerberatungskosten ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.
- Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.
- Besteuerung sämtlicher Leibrentenarten gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dies gilt für sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG.
- Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2001.
- Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002.
- Hinzu kommt die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005 - auch in Hinblick auf die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer bei privaten Kapitalerträgen.
Körperschaftsteuerbescheide
In Hinsicht des Nichtansatzes pauschaler Betriebsausgaben in Höhe der Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete ergehen alle Körperschaftsteuerbescheide vorläufig. Das gilt nicht mehr zum verfassungsmäßigen Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004.
Gewerbesteuer-Messbescheide
Gewerbesteuer-Messbescheide ergehen im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 nicht mehr vorläufig und Einsprüche ruhen nicht mehr. Fälle sind zu der Frage offen zu halten, ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG mit dem GG vereinbar ist.
Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 2 GrEStG nach den Grundbesitzwerten, ergehen Bescheide nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig. Das betrifft die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
Eingestellt am 21.06.2011 von S. Arndt
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