Unvollständige Steuererklärung: Änderung eines Feststellungsbescheids

Nach Erhalt eines Steuerbescheids hat der Steuerberater innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat Zeit, einen Rechtsbehlf gegen den Bescheid einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Steuerbescheid grundsätzlich nur noch dann geändert werden, wenn eine Korrekturvorschrift der Abgabenordnung (AO) greift.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Ihnen nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer geringeren Steuerlast führen, und Sie am nachträglichen Bekanntwerden keine Schuld tragen.

Diese Vorschrift gilt auch für den Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG). Das steuerliche Einlagekonto erhöht sich immer dann, wenn der Gesellschaft - offene und verdeckte
- Einlagen in das Kapital zugeführt werden (z.B. Kapitalerhöhung).

Der Steuerberater einer GmbH hatte den entsprechenden Eintrag im Erklärungsvordruck versehentlich nicht gemacht. Nachdem der Bescheid ergangen ist, beantragte er die Änderung des Feststellungsbescheids, da er die Eintragung nicht schuldhaft versäumt habe. Das Finanzgericht München vertritt jedoch die Auffassung, dass einen Steuerberater, der die Steuererklärung nicht vollständig ausfüllt, grundsätzlich grobes Verschulden trifft. Der Feststellungsbescheid kann somit nicht mehr geändert werden.



Eingestellt am 28.07.2011 von S. Arndt
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