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Kosten des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dient als Türöffner für den Kostenabzug. Bisher waren Zivilprozesskosten in den meisten Fällen nicht als außergewöhnliche Belastungen (agB) abziehbar.
Das Argument nach der alten Rechtsprechung des BFH: Die Vertragsparteien begeben sich aus freien Stücken in einen Zivilprozess. Deshalb entstehen die Prozesskosten nicht zwangsläufig und dürfen somit nicht als agB angesetzt werden.
Der BFH hat seinen Standpunkt überdacht und seine Meinung geändert: Die Richter erkannten, dass der Gang vor die Gerichte zwingend und alternativlos ist, da Rechtsansprüche in einem Rechtsstaat nur vor Gericht und nicht gewaltsam durchgesetzt werden können. Daher entstehen die Kosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie sind - unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses - aber nur als agB absetzbar, wenn der Prozess nicht leichtfertig oder mutwillig eingegangen wurde und hinreichende Erfolgsaussichten bot. Davon ist auszugehen, wenn sein Erfolg genauso wahrscheinlich wie sein Misserfolg war.
Steuerberater in Köln: zumutbare Belastung beachten
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur steuermindernd aus, soweit sie einen bestimmten Eigenanteil - die sogenannte zumutbare Belastung - übersteigen.
Beispiel:
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar (ein Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte 50.000 €) trug im Jahr 2010 Zivilprozesskosten in Höhe von 4.000 €. Der Prozess hatte damals hinreichende Aussichten auf Erfolg.
Zivilprozesskosten 4.000 €
zumutbare Belastung (3 % von 50.000 €) 1.500 €
abgezogen werden 2.500 €
Bei einem Grenzsteuersatz von 29 % führen die Prozesskosten zu einer Steuerminderung von 725 €.
Damit Sie Ihre zumutbare Belastung überhaupt überschreiten, ist es vorteilhaft, wenn Sie größere Positionen - beispielsweise Anwaltshonorar und Gerichtsgebühren - nach Möglichkeit in einem Kalenderjahr begleichen. Entfallen die Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre und damit auf mehrere Veranlagungszeiträume, besteht die Gefahr, dass die steuermindernde Wirkung ausbleibt.
Eingestellt am 02.10.2011 von S. Arndt
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