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Steuerberatung Ärzte: Umsatzsteuer bei Mitbenutzung von OP-Räumen
Anders verhält es sich abseits der klassischen Heilbehandlung. In diesem Umfeld treten regelmäßig Fragen der Besteuerung auf, welche dann häufig durch den Steuerberater im Wege des Einspruchs oder der Klage einer Lösung zugeführt werden müssen. Hierzu die nachfolgende aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil v. 12.5.2011 - 6 K 1128/09):
Stellt eine Anästhesistin anderen Ärzten für ambulante Operationen - an denen sie selbst als Anästhesistin mitwirkt - ihre Operationsräume incl. der notwendigen Ausstattung zur Verfügung und erhält sie von diesen für die Überlassung eine Vergütung, so stellt diese Vergütung eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar
Das Finanzgericht beruft sich darauf, dass gemäß § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder z.B. Ärzte sind, gegenüber diesen Mitgliedern nur steuerfrei sind, wenn diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Ärzte verwendet werden. Dies gilt z.B. für Laborgemeinschaften.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Anästhesistin freiberuflich tätig und hatte eigene OP-Räume in ihrer Praxis. Diese stellte sie anderen Chirurgen und Orthopäden für Operationen zur Verfügung. Bei allen in diesen Räumen durchgeführten Operationen übernahm sie anschließend die Anästhesie. Die Krankenkassen allerdings zahlten an den operierenden Arzt in der Folge den Zuschlag für die Raumkosten. Dies entspricht auch dem Abrechnungssystem. Die Ärzte überwiesen dann jeweils diese Zuschläge an die Anästhesistin.
Die Entscheidung des Finanzgerichts führt aus, dass die Bereitstellung der Räume nicht als Heilbehandlung anzuerkennen sei, sie diene nur einer solchen. Ferner läge keine Leistung einer Gemeinschaft an eines ihrer Mitglieder vor. Eine analoge Anwendung der Steuerfreiheit scheidet grundsätzlich aus. Für den Fall der Überlassung der Praxiseinrichtung an einen Kollegen, der in der gegen Entgelt überlassenen Praxis sodann eigene Patienten behandelt, hat der BFH entschieden, dass § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG auf diesen Fall nicht analog anzuwenden ist.
Steuerberater Hinweis:
- Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Eingestellt am 24.06.2011 von S. Arndt
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