Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

In der Praxis der Steuerberater treten immer wieder Zweifelsfragen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens auf. Dabei geht es insbesondere um das Problem der angestrebten Buchwertfortführung, wodurch die Übertragung steuerneutral bleibt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt den Entwurf eines Scheibens zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG zur Anhörung an die Verbände der Steuerberater verfasst. Nach einer abschließenden Abstimmung soll es im BStBl veröffentlicht werden und dann in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein.

Der neue Erlass ersetzt - versehen mit zahlreichen Beispielen - die bisherigen Anweisungen aus dem Jahre 2001.

Nachfolgend wichtige Eckpunkte in Stichworten.

  • Die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Anlage- oder Umlaufvermögen stellt eine Entnahme aus dem abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betriebsvermögen dar, deren Bewertungen abweichend von den Grundregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 in Abs. 5 EStG geregelt sind. Der Ansatz erfolgt mit dem Buchwert, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies gilt auch für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und den GWG-Sammelposten.
  • Der Übertrag gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten ist als Tausch ein Veräußerungsvorgang, der zwingend zum Buchwert vorzunehmen ist. Die unentgeltliche Übertragung stellt hingegen eine Entnahme dar.
  • Die Übertragung gegen Hingabe von Aktiva oder Übernahme von Passiva ist nicht voll unentgeltlich. Liegt die Gegenleistung unter dem Verkehrswert, werden der unentgeltliche Teil zum Buchwert und der entgeltliche Teil als Veräußerung mit Aufdeckung der stillen Reserven übertragen.
  • Eine vollständige Gewinnübertragung nach § 6b EStG ist möglich, wenn die Gesellschafter an beiden Mitunternehmerschaften im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind.
  • Der zwingende Buchwertansatz ist mit einer Sperrfrist verknüpft, in der der Übernehmer das übertragene Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden weder entnehmen noch veräußern darf. Anderenfalls wird rückwirkend der Teilwert angesetzt. Die Sperrfrist wird nicht durch eine weitere Buchwertübertragung, das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder die fiktive Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG verletzt.
  • Ist eine Körperschaft unter 100 % am Vermögen einer Mitunternehmerschaft beteiligt, erfolgt die Übertragung zwingend zum Buchwert, beschränkt auf den anschließend zuzurechnenden Anteil am Wirtschaftsgut.
  • Scheidet ein Mitunternehmer aus und überträgt er seinen gesamten Anteil auf andere natürliche Personen unentgeltlich, sind als Fall der Gesamtrechtsnachfolge die Buchwerte fortzuführen.
  • Bei Realteilung sind die Buchwerte fortzuführen. Scheidet ein Gesellschafter aus und wird die Personengesellschaft von den verbleibenden Mitunternehmern unverändert fortgeführt, liegt keine Realteilung vor.
  • Bei einer teil- oder vollentgeltlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts kommt es zur anteiligen oder vollen Aufdeckung der stillen Reserven.

Steuerberater Hinweis:

  • Da alle noch offenen Fälle betroffen sein werden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob Veranlagungen bis zur Veröffentlichung offen gehalten werden.
Fundstelle: BMF 24.5.11, IV C 6 - S 2241/10/10002, Entwurfsschreiben


Eingestellt am 15.06.2011 von S. Arndt
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