Umsatzsteuer bei Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern

Bei der Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ging das Bundesfinanzministerium (BMF) bisher davon aus, dass es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung handelte. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind beispielsweise ein Firmenwert oder ein Kundenstamm. Umsatzsteuerlich muss der Steuerberater grundsätzlich zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung unterscheiden.

Die Lieferung wird definiert als die Verschaffung der dauerhaften Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Demgegenüber ist eine sonstige Leistung alles, was keine Lieferung ist. Damit stellt die sonstige Leistung quasi einen Auffangtatbestand dar.

Beispiel 1:

Unternehmer U kauft einen Pkw bei Autohändler A. Das Fahrzeug wird am Tag der Auslieferung übergeben. Hier liegt in der Übergabe des Fahrzeugs eine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.

Beispiel 2:

Diesmal wird das Fahrzeug durch den Unternehmer U für 36 Monate geleast. Das Fahrzeug soll am Ende der Laufzeit wieder an die Leasingbank zurückgegeben werden. In diesem Fall liegt keine Lieferung vor, weil die Verfügungsmacht nicht dauerhaft, sondern nur für 36 Monate an den U überlassen wird. Da keine Lieferung gegeben ist, liegt umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung vor.
Sonstige Leistungen sind umsatzsteuerlich darüber hinaus grundsätzlich bei allen Formen der Dienstleistung anzunehmen (z.B. Vermietung, Restaurationsumsätze oder Beratung).

Wie die Beispiele verdeutlichen, ist die Abgrenzung nicht immer ganz einfach. Bei der dauerhaften Übertragung eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms ging die Finanzverwaltung immer von einer Lieferung aus, weil hier ein immaterieller Gegenstand dauerhaft übertragen wurde. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) handelt es sich aber um eine sonstige Leistung. Der EuGH sieht bei diesen immateriellen Gegenständen keinen greifbaren Übertragungsvorgang. Dieser Ansicht hat sich jetzt auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Konkrete und erhebliche Auswirkungen hat die geänderte Betrachtungsweise beim Ort der Besteuerung.

Beispiel:

Die X-GmbH überträgt einen Kundenstamm an eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft. Hier musste bislang eine Besteuerung in Deutschland vorgenommen werden, da es sich um eine Lieferung handelte. Jetzt ist bei Annahme einer sonstigen Leistung die Besteuerung in den Niederlanden vorzunehmen.

Hinweis Ihres Steuerberaters in Köln:

Die Anpassung der deutschen Verwaltungsmeinung an die Rechtsprechung des EuGH hat somit zu mehr Klarheit geführt.



Eingestellt am 04.11.2011 von S. Arndt
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)